Satzung des Vereins: „Freunde und Förderer der evangelischen Kindertagesstätte Am Portzenacker in Köln-Dünnwald“; „Mutzbach Arche“

Fassung vom 26.September 2005

§1a Name und Zweck

Der Verein "Freunde und Förderer der evangelischen Kindertagesstätte Am Portzenacker in Köln-Dünnwald“; „Mutzbach Arche“ mit Sitz in Köln, im folgenden kurz "Förderverein Mutzbach Arche" genannt. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Arbeit in der Kindertagesstätte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, den Unterhalt und die Arbeit der Kindertagesstätte zu ergänzen. Dies bezieht sich auf Projekte, die der Unterstützung der pädagogischen Arbeit und der Unterstützung bei der Instandhaltung der Kindertagesstätte nebst Außenanlagen und Spielgeräten sowie der Unterstützung bei Neubeschaffung von Mitteln, die allein dem Wohl der evangelischen Kindertagesstätte Am Portzenacker in Köln-Dünnwald dienen. Die Arbeit aller Mitglieder ist selbstlos und ohne Vorteil für eines der Mitglieder.

Der Sitz des Vereins ist Köln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln, Registerblatt: VR 14734.

Der Verein ist gemeinnützig.

§1b Verwendung von Vereinsmitteln

Die Mittel sind voll und ganz zum Nutzen und Wohl der evangelischen Kindertagesstätte Am Portzenacker in Köln-Dünnwald einzusetzen.

Alle Kosten für die Verwaltung des Fördervereins sowie vom Verein organisierte Veranstaltungen sind auf ein Minimum zu beschränken.

Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall. Zahlungen die 1.000 € übersteigen sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Mitglied des Fördervereins können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) auch juristische Personen werden.

§3a Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

Antrag

Die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages.

Das Mindestalter der Mitglieder ist das vollendete 18. Lebensjahr.

Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft.

§3b Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand festgelegt. Der Mindestjahresbeitrag beträgt 12,--€.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet erst mit dem Tod des Mitgliedes, wenn sie nicht durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt wird. Diese Kündigung muß dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Die Kündigung kann auch persönlich durch Niederschrift vor dem Vorstand erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).

Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluß durch Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten läßt, daß das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 6 (sechs) Mitgliedern zusammen, und zwar:

dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer,

2 (zwei) Beisitzer, bestehend aus Kindertagesstätten Leitung und einem Trägervertreter der evangelischen Kirchengemeinde Köln-Dünnwald. Nach der Fusion aus dem Presbyterium der Gemeinde Dünnwald / Bodelschwingh.

Gesetzlicher Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

§7 Mitgliederversammlung

Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand vier Wochen vorher durch einfachen Brief einberufen. Sie hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.

Entlastung des Vorstandes

Wahl des neuen Vorstandes

Satzungsänderungen

Beschluß über Einzelausgaben die einen Betrag von 1.000 € übersteigen

Wahl der Kassenprüfer

Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.

§8 Abstimmung

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Juristische Personen (Sponsoren) haben nur eine beratende Stimme.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§10 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Vorstands-mitglieder und 1 Beisitzer, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilhaber, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§11 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderungen der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§12 Auflösung

Die Auflösung des Förderverein ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder auf der Hauptver-sammlung zustimmen und mindesten 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluß über die Auflösung kann auch nur dann gefaßt werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

Eine Auflösung des Fördervereins ist ebenfalls möglich, wenn sich die Trägerschaft der Kindertagesstätte ändert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Köln-Dünnwald/Höhenhaus, zur Verwendung für die evangelische Kindertagesstätte Am Portzenacker Köln-Dünnwald, oder die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§13 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Das Gründungsprotokoll und die Satzung müssen vom Vorstand an das Amtsgericht weitergegeben werden, nachdem die Satzung von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet worden ist. Der Antrag ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt werden.

Die vorstehende Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.09.2005 geändert.

Der Vorstand

gez. Hans Rubel            gez. Cordula Gruetz

1. Vorsitzender                 2. Vorsitzende

Abschrift vom 13.06.2006